Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Auffahrunfall, Mitverschulden bei Vollbremsung aus dem Nichts

Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, wie die Situation zu bewerten ist, wenn ein Autofahrer durch eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ einen Auffahrunfall provoziert. (Entscheidung vom: 26.Oktober 2017, Aktenzeichen: 1 U 60/17 )

Das OLG Oldenburg hat die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers bewertet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spricht zwar der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen. Bei einem solche Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses sei im konkreten Fall mit 1/3 zu bewerten.

Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100124&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Eine neue Entscheidung zum Abgasskandal bei VW

Ein VW Vertragshändler ist gegen das Urteil des Landgericht Aachen in Berufung gegangen zum OLG Köln. Das OLG hat nunmehr einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger abgesetzt mit dem Hinweis, dass die Berufung wenig Chancen auf Erfolg hat. (Entscheidung vom: 20.Dezember 2017; Aktenzeichen: 18 U 112/17)

Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei seien allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des PKW erhöht habe.

Hier ist der Link dazu:


Schadensersatz wegen der Beschädigung durch einen aufgewirbelten Stein

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Lkw-Fahrer keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines anderen Wagens durch einen aufgewirbelten Stein zahlen muss, wenn den Fahrer kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht trifft. (Entscheidung vom 30.März 2017, Aktenzeichen: 2 S 2191/16)

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellenbereich durch herumliegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern. In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.

Die richtige Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206071&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Haftet ein Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor?

Nein sagt das OLG Frankfurt. Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. (Entscheidung vom: 14.Dezember 2017, Aktenzeichen: 11 U 43/17)

Der Betreiber einer Waschstraße haftet grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen! Dies hat das erkennende Gericht noch einmal klargestellt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Beklagte nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden. Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier.

Am Ende hat das OLG auch noch einen Tipp für den Kläger gehabt. Er werde dadurch nämlich nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich ist.

Das Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206017&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Haftungsfragen bei Kollision in einer Waschstraße

Schäden aus Unfällen und Beschädigung in einer Waschstraße sind schwierig in der Beweislast. Das Landgericht Kleve hat dazu entschieden. Es entscheid, dass der Fahrer im Falle eines Unfalls in einer automatisierten Waschstraße auch dann haftet, wenn das hinter ihm stehende Fahrzeug nicht selber auffährt, sondern auf dem Förderband bremst, dadurch ausschert und erst das dritte Fahrzeug dem Kläger auffährt. (LG Kleve, Entscheidung vom 23.Dezember 2016, Aktenzeichen: 5 S 146/15)

Nach Auffassung des Landgerichts haftet der erste Fahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Sei ein Auto in Betrieb, hafte der Fahrer bzw. der Halter immer, wenn andere geschädigt werden. Hier sei das Auto auch „in Betrieb“ gewesen, obwohl es am Ende der Waschstraße nicht angesprungen sei. Während es ausgeschaltet auf dem Förderband stehe, sei es nicht in Betrieb, jedoch dann, wenn es von diesem heruntergeschoben werde. Meist fordere auch eine Ampel den Fahrer auf, loszufahren. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, da dieser nur bremste, um dem Vordermann nicht aufzufahren.

Das Urteil können Sie hier lesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205982&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Zwangsstillegung eines Kraftfahrzeugs

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Pkw von der Zulassungsbehörde von Amts wegen abgemeldet werden kann, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. (Aktenzeichen:5 K 344/17.KO, Entscheidung vom 3.November 2017)

Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Das VG Koblenz hat die Klage des Kraftfahrzeughalters abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105799&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


VW Abgasskandal: Neues Urteil des LG Dresden

Das Landgericht in Dresden hat die Klage eines Verbrauchers negativ beschieden. Das Verfahren wurde als sog. „Pilotverfahren“ angesehen. Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar.

Ein Skoda-Händler muss für ein bei ihm gekauftes und von der VW-Abgas-Affäre betroffenes Fahrzeug kein Neufahrzeug liefern, sondern es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen.

Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen, so das LG Dresden.

 

In dem entschiedenen Fall sei der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden, so dass das LG Dresden über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden gehabt hätte. Es habe jedoch am gleichen Tag zwei weitere Fälle verhandelt, in denen es auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern gehe. In diesen weiteren Fällen werde voraussichtlich am 21.11.2017 um 14.30 Uhr eine Entscheidung verkündet werden. (LG Dresden, Aktenzeichen: 7 O 1047/16 , Entscheidung vom: 08.November 2017)

Lesen Sie es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105662&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Absehen von Regelfahrverbot bei Blasenschwäche

Das OLG Hamm hat in einem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass die Blasenschwäche eines Autofahrers ausnahmsweise einen Grund darstellen kann, von einem Regelfahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abzusehen. (Entscheidung vom: 10.Oktober 2017, Aktenzeichen: 4 Rbs 326/17)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts weist die Begründung des angefochtenen Urteils zum Rechtsfolgenausspruch einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen auf. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen „Freibrief“ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr. Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen oder ggfls. auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem Verhalten verleite. Ausgehend hiervon müsse der Bußgeldrichter die näheren Umstände einer solchen Fahrt auch in die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung einbeziehen, was das angefochtene Urteil im vorliegenden Fall nicht erkennen lasse.

Bei der erneuten Verhandlung der Bußgeldsache werde der Tatrichter die Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen sich der Betroffene zu der Fahrt entschlossen habe, und zu klären haben, wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. Weiter werde auch zu prüfen sein, ob das Auftreten eines dringenden Harndrangs eine Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das Maß seiner Pflichtwidrigkeit gerade zu erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er – wie er selbst angegeben habe – wegen quälenden Harndrang so „abgelenkt“ gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.

Der Link zum Urteil ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105614&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pflicht zur Erbringung von Vollbeweis bei Kfz-Diebstahl

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistungen erhält, wenn schwerwiegende Zweifel an dessen Redlichkeit bestehen und er den vollständigen Beweis für einen behaupteten Kfz-Diebstahl nicht führen kann. (Entscheidung vom 08.Dezember 2016, Aktenzeichen: 22 O 95/16).

 

Das Urteil liest man hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005584&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Die Rechtsschutzversicherung muss zahlen beim VW Agbasskandal

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsschutzversicherung daher leisten muss. (Entscheidung vom I-4 U 87/17, Aktenzeichen: 21.September 2017)

Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Das OLG Düsseldorf hat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

 

Das Urteil finden Sie mit Nachweisen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005564&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp