Zwangsstillegung eines Kraftfahrzeugs

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Pkw von der Zulassungsbehörde von Amts wegen abgemeldet werden kann, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. (Aktenzeichen:5 K 344/17.KO, Entscheidung vom 3.November 2017)

Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Das VG Koblenz hat die Klage des Kraftfahrzeughalters abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Die Entscheidung finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171105799&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp