Tierrecht

Hund im Auto gelassen: Gefahr für das Tier? Auf jeden Fall!

Das AG München hat eine Hundehalterin zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, die ihren Hund im überhitzten Auto ohne Wasser zurückgelassen hatte. (Urteil vom 29.November 2017, Aktenzeichen: 1115 OWi 236 Js 193231/17)

Das AG München hat die Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Betroffene ohne vernünftigen Grund fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt. Sie hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können. In der Presse werde häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale das Leiden des Hundes verhindern können. Bei der Bemessung der Geldbuße sei zu berücksichtigen gewesen, dass nur eine fahrlässige Begehungsweise vorgelegen habe, keine Vorbelastungen bekannt seien und eine Wiederholung bereits deswegen unwahrscheinlich sei, da die Betroffene den Besitz des Hundes aufgegeben habe, welcher sich immer noch im Tierheim in Hof befinde.

Der Link dazu: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100043&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


in Verwahrung genommene Tiere dürfen veräußert werden

Das Verwaltungsgericht in Gießen hat entschieden, dass die wegen massiver Haltungsmängel bereits beschlagnahmten Tiere mehrerer Tierhalter verkauft werden und sie künftig keine Tiere mehr halten dürfen. (Entscheidung vom 30.Oktober 2017, Aktenzeichen: 4 L 7597/17.GI, 4 L 7799/17.GI, 4 L 7803/17.GI)

Mehrere Tierhalter wandten sich mit Eilanträgen gegen eine Verfügung des Veterinäramtes, mit der ihnen das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und zudem die sofortige Veräußerung der ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet wurde.

Das VG Gießen hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind und die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt haben. Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.

Außerdem sei es recht- und verhältnismäßig, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen. So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.

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Unternehmereingenschaft eines Reitlehrers

Der BGH hat entschieden, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. (Entscheidung vom 18.Oktober 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 32/16)

Problematisch war hier, neben der Sachmangelhaftung, die Feststellung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und damit die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift.

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Kläger sich ihm gegenüber nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. Überdies hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und dahingehend fortentwickelt, dass auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen, solange die Vertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben.

Nach Auffassung des BGH, wird, wie bereits in der Vergangenheit entschieden wurde (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06 – NJW 2007, 1351), die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Ebenso wenig gehöre es zur üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Ein Käufer könne redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien.  Ohne eine – vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht bejahte – Vereinbarung über die Beschaffenheit habe der Verkäufer allerdings nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei und sich nicht in einem Zustand befinde, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranken werde.

Da nach alledem ein Mangel des Dressurpferdes aufgrund des Röntgenbefundes nicht in Betracht komme, könnten allenfalls die vom Kläger behaupteten diversen „Rittigkeitsprobleme“ (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit) einen solchen begründen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sie bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen und nicht erst danach aufgetreten seien, hervorgerufen etwa (so die Behauptung des Beklagten) durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers. Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts. In diesem Zusammenhang könne dem Kläger – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht zugutekommen. Denn diese Vorschrift gelte nur für Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kaufe (sog. Verbrauchsgüterkäufe). An einer Unternehmereigenschaft des Beklagten habe es vorliegend jedoch gefehlt, denn er habe bei diesem Verkauf des Dressurpferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder gehandelt. Vielmehr habe er das Pferd zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert, so dass ein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit allenfalls äußerlicher Natur gewesen sei.

Die Entscheidung mit Angabe der Vorinstanzen, kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005488&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anspruch auf einen Blindenhund

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse mit einem Blindenhund und nicht nur mit einem Blindenlangstock zu versorgen ist, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

 

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170905211&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Pfiffe eine Hundehalterin als Ursache für das Durchgehen der Pferde

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Hundehalterin nicht deswegen haftet, weil sich ein Pferd durch einen Pfiff mit der Hundepfeife erschreckt und es infolgedessen zu einem Sturz kommt, bei dem sich der Reiter verletzt. (Entscheidung vom: 03.August 2017; Aktenzeichen: 7 U 200/16)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes einzustufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Die Beklagte hafte auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

DAs Urteil lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170805034&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Anspruch auf Erstattung der Reiserücktrittskosten für den Fall, dass der Blindenhund erkrankt?

Das Amtsgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein blinder Reiseteilnehmer bei der Stornierung der Reise wegen Erkrankung seines Blindenhundes keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten gegen die Reiserücktrittskostenversicherung hat. (AG München, Entscheidung vom 11.November 2016, Aktenzeichen: 191 C 17044/16).

Nach Auffassung des AG München ist zwar dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachfolgendem Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704731&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Tierhalteverbot und Wegnahme von Tieren

Das Verwaltungsgericht in Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob einem Tierhalter, der 55 Katzen und zehn Hunde hielt, die Tiere zu Recht weggenommen werden durften, da hier keine artgerechte Haltung mehr gegeben war. (VG Koblenz, Entscheidung vom 21.Juni 2017, Aktenzeichen: 1 K 187/17.KO)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die gegen die Kläger ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen rechtmäßig. Der Beklagte habe die Wegnahme der Tiere zu Recht auf das Gutachten der beamteten Tierärztin gestützt. Deren Einschätzung werde durch die anlässlich der Hausdurchsuchung gefertigten Lichtbilder und Befunde der Tierärzte, die die Tiere anschließend untersucht hätten, gestützt. Das Tierhalteverbot ist auch nicht anzuzweifeln, weil hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausspruch eines solchen Verbots gegeben sind. Zumal die Kläger gegen die Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugeführt habe.

Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170704586&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Tierrecht: Beschädigung durch Wisente; Klärung durch BGH möglich

Das OLG Hamm hat über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente entschieden und den beklagten Verein verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den klägerischen Waldgrundstücken wachsenden Bäume durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen. (OLG Hamm, Entscheidung vom 29.Mai 2017; Aktenzeichen: 5 U 153/15 und 5 U 156/16)

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich der Anspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 BGB. Indem die Wisente die Grundstücke der Kläger betreten und dort die Buchen schälen würden, beeinträchtigten sie das Eigentum der Kläger. Insoweit bestehe Wiederholungsgefahr. Für die Beeinträchtigung sei der beklagte Verein als Störer verantwortlich. Er habe die Wisente ausgewildert, ihre Vermehrung gefördert und sei in der Lage, die Tiere einzufangen und zu immobilisieren, was künftige Beeinträchtigungen verhindern könne.

Allerdings seien die Kläger verpflichtet, die von den Wisenten ausgehenden Störungen zu dulden, sofern dem beklagten Verein keine – nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilende – Ausnahmegenehmigung für die zu treffenden Maßnahmen erteilt werde. Die grundsätzliche Duldungspflicht der Kläger ergebe sich aus dem Naturschutzrecht. Einschlägig sei die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die es dem beklagten Verein (vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung) verbiete, wild lebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, woraus auch die Duldungspflicht der Kläger folge. Das OLG Hamm hat in beiden Fällen die Revision zum BGH zugelassen.

Nachzulesen hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=D31940AFF17AD967DF76D4FE857319F3.jp25?nid=jnachr-JUNA170504229&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Haftung für Fütterung kontaminierter Silage

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass ein Landwirt, der von ihm hergestellte, kontaminierte Silage (Gärfutter) an ein dadurch erkranktes Pferd füttert, dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften kann. (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.November 2016, Aktenzeichen: 21 U 14/16).

Das OLG ist der Ansicht, der Beklagte hafte auch ohne eigenes Verschulden für die durch Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten. Hierfür orientiert es sich am Produkthaftungsgesetz, das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produktes auferlege. Die vom Beklagten hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe.

Der Beklagte habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht und war ihm auch bewusst. Die Kontamination stellt einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne.

Zu Gunsten des Beklagten greife keiner der im Produkthaftungsgesetz geregelten Ausnahmetatbestände ein.

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=FD8F808FBC735750B86FF26A01F34BFC.jp27?nid=jnachr-JUNA170504186&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Generelles Verbot von Hundehaltung in Mietwohnung erlaubt?

Das AG Nürnberg hat entschieden, dass eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach „Tierhaltung nicht gestattet ist“, eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters darstellt, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und somit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Das Amtsgericht hat die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterzogen mit dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. § 535 BGB begründet eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei sind beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.November 2016, Aktenzeichen: 30 C 5357/16

Das ganze Urteil finden Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=50901A328D1356EFAE811997B5C831CC.jp26?nid=jnachr-JUNA170403939&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp