Immobilienrecht: Ist ein zurückliegender Maderbefall ein Sachmangel?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sechs Jahre zurückliegender Marderbefall keinen offenbarungspflichtigen Sachmangel darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks aufzuklären hat. (OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017, Aktenzeichen: 22 U 204/16)

Es gebe keine tatsächliche allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit wieder an den Ort des ehemaligen Befalls zurückkehrten. Auch hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass es erneut zu einem Marderbefall komme, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit Abwehrmaßnahmen ergriffen hatte. Zudem habe es in der Vergangenheit lediglich kleinere Marderschäden, etwa verschobene Dachpfannen, gegeben, aber keinen feststellbaren weiteren Marderbefall. Unter dem Gesichtspunkt eines Mangelverdachts träfe die Beklagten ebenfalls keine Offenbarungspflicht.

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