Unternehmereingenschaft eines Reitlehrers

Der BGH hat entschieden, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. (Entscheidung vom 18.Oktober 2017, Aktenzeichen: VIII ZR 32/16)

Problematisch war hier, neben der Sachmangelhaftung, die Feststellung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und damit die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift.

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Kläger sich ihm gegenüber nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. Überdies hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und dahingehend fortentwickelt, dass auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen, solange die Vertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben.

Nach Auffassung des BGH, wird, wie bereits in der Vergangenheit entschieden wurde (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06 – NJW 2007, 1351), die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Ebenso wenig gehöre es zur üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Ein Käufer könne redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien.  Ohne eine – vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht bejahte – Vereinbarung über die Beschaffenheit habe der Verkäufer allerdings nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei und sich nicht in einem Zustand befinde, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranken werde.

Da nach alledem ein Mangel des Dressurpferdes aufgrund des Röntgenbefundes nicht in Betracht komme, könnten allenfalls die vom Kläger behaupteten diversen „Rittigkeitsprobleme“ (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit) einen solchen begründen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sie bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen und nicht erst danach aufgetreten seien, hervorgerufen etwa (so die Behauptung des Beklagten) durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers. Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts. In diesem Zusammenhang könne dem Kläger – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht zugutekommen. Denn diese Vorschrift gelte nur für Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kaufe (sog. Verbrauchsgüterkäufe). An einer Unternehmereigenschaft des Beklagten habe es vorliegend jedoch gefehlt, denn er habe bei diesem Verkauf des Dressurpferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder gehandelt. Vielmehr habe er das Pferd zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert, so dass ein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit allenfalls äußerlicher Natur gewesen sei.

Die Entscheidung mit Angabe der Vorinstanzen, kann hier nachgelesen werden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005488&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp