Kinderschrei ins Ohr = Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche auf Schreie eines Kindes zurückführt, keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält und die Klage abgewiesen (zu Recht) (Entscheidung vom 22.Januar 2018, Aktenzeichen S 17 U 1041/16)

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötigt. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

Der Link zur Entscheidung: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200421&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp