Anspruch auf Schadensersatz beim Sturz auf einer Rampe im Festzelt?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Festzeltbesucher, der auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Die Beschlüsse des OLG Hamm vom 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und vom 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss) sind rechtskräftig.

Den Link zur Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1948/