Die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden, ob es mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, dass eine Beitragspflicht für Pflichtmitglieder besteht.

Das BVerfG hat entschieden, dass die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Entscheidung vom 12.Juli 2017, Aktenzeichen: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13).

Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammermitglieder müssen Beiträge zahlen. Pflichtmitglied ist nach dem IHK-Gesetz, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt.

Die Beschwerde war erfolglos, da nach Auffassung des BVerfG die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Entscheidung mit den wesentlichen Gründen finden Sie hier:https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170804877&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp