Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Durchsuchung einer Kanzlei im Rahmen des VW-Dieseskandals

Das BVerfG hat entschieden, dass die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros einer Rechtsanwaltskanzlei und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren. (Sehr lesenswert!)

Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG eine internationale Rechtsanwaltskanzlei im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte der Kanzlei innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernweit Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei befasst. Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG, einer Tochter der Volkswagen AG, die der Kanzlei selbst kein Mandat erteilt hatte, ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen des Verdachtes des Betruges und strafbarer Werbung. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Unbekannt und seit dem 29.06.2017 gegen mehrere konkrete Beschuldigte. Am 29.06.2017 leitete die Staatsanwaltschaft München II auch ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG selbst ein. Ein weiteres Ermittlungsverfahren betreffend einen 2,0 Liter-Dieselmotor der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen mehrere Beschuldigte geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das AG München am 06.03.2017 die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei an. Bei der Durchsuchung am 15.03.2017 wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Das AG München bestätigte die Sicherstellung mit Entscheidungen vom 21.03. und 29.03.2017. Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung erhobenen Beschwerden waren erfolglos. Hiergegen wandten sich die Volkswagen AG und die Anwaltskanzlei mit jeweils einer auf die Durchsuchungsanordnung und einer auf die Bestätigung der Sicherstellung bezogenen Verfassungsbeschwerde sowie drei Rechtsanwälte der Kanzlei mit einer gegen beide Maßnahmen gerichteten Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden einer Rechtsanwaltskanzlei und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet haben.

I. Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG

Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde der Volkswagen AG gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 08.05.2017 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Von dem mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, sondern die Kanzleiräume ihrer Rechtsanwälte durchsucht worden seien Soweit der Durchsuchungsbeschluss zunächst die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Papiere und Dateien gemäß § 110 StPO gebildet habe, sei er durch die die Sicherstellung bestätigenden Beschlüsse vom 21.03. und 29.03.2017, die als Grundlage des Sichtungsverfahrens an seine Stelle getreten seien, prozessual überholt.

Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 21.03. und 29.03.2017, mit denen die Sicherstellung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Schriftstücke und Dateien richterlich bestätigt worden sei, und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I v. 07.07.2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da die Durchsicht der Daten und eine etwaig daran anknüpfende Verwendung für weitere Ermittlungen geeignet seien, die Volkswagen AG in ihrer spezifischen Freiheitsausübung, nämlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu gefährden. Der Grundrechtseingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 110 StPO. Gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte sei verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Es verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig sei, die sich gegen einen Rechtsanwalt richte und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfe, im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw. der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO beschränke die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung in erheblichem Maße. Derartige absolute Verbote könnten nach der Rechtsprechung des BVerfG nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich sei. Solche Gründe seien hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen seien, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, sei Verfassungsrecht ebenfalls nicht verletzt. Ein solches Verständnis stehe im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm und sei nicht willkürlich. Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis bestehe, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.
Gegen die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführerin komme eine Beschuldigtenstellung oder eine beschuldigtenähnliche Stellung i.S.v. § 97 Abs. 1 StPO nicht zu, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Insbesondere habe das LG München I zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befinde, einen vertretbaren Maßstab herangezogen. Es folge im Ergebnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, die den Beschlagnahmeschutz juristischer Personen gemäß § 97 Abs. 1 StPO zwar nicht davon abhängig mache, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten inne habe, die dafür aber voraussetze, dass eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht komme. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung, die einen Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO nach sich ziehe, bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchte und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lasse oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gebe. Dies gelte umso mehr, als es ohne objektive Kriterien kaum möglich erscheine, die Grenzen des Beschlagnahmeschutzes zuverlässig zu bestimmen. Die Fachgerichte hätten die Beschwerdeführerin auch nicht deshalb als Beschuldigte behandeln müssen, weil sie in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig förmlich als Nebenbeteiligte wegen eines Ordnungswidrigkeitenvorwurfes geführt werde und deshalb dort eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einnehme. Den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften München II und Braunschweig lägen unterschiedliche prozessuale Taten zugrunde. Der Verzicht auf eine Verbindung der Verfahren unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das LG München I sei verfassungsrechtlich unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfahrensstellung der Audi AG für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 StPO unerheblich sei. Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, Tochtergesellschaften insoweit in den Schutz eines zwischen der Muttergesellschaft und einem Rechtsanwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses einzubeziehen und der Muttergesellschaft die Berufung auf ein Beschlagnahmeverbot aufgrund einer beschuldigtenähnlichen Stellung der Tochtergesellschaft zuzubilligen.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten schließlich die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung der bei der Kanzlei aufgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ohne Verfassungsverstoß bejaht.

Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG berufe. Denn daraus folge jedenfalls kein weitergehender Schutz als aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

II. Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei

Die Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio organisiert sei, seien mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig. Diese sei nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG sei. Auf der Grundlage ihres Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinde. Dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung an den deutschen Kanzleistandorten oder an einem Standort in einem anderen Mitgliedstaat der EU getroffen werde, behaupte die Beschwerdeführerin nicht und sei auch nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin seien auch nicht aufgrund der Betroffenheit ihres Münchener Standortes von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie die Verfassungsbeschwerden einer inländischen juristischen Person zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsberechtigung aus der Entscheidung des BVerfG v. 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08 – herleiten möchte, ergebe sich aus ihrem Vortrag bereits nicht, dass die in dieser Kammerentscheidung aufgestellten Kriterien erfüllt seien.

III. Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei sei unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht, dass sie durch die Durchsuchungsanordnung und durch die Bestätigung der Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt worden seien. Insoweit genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Die Beschwerdeführer seien im Hinblick auf die Räume des Münchener Standortes der Rechtsanwaltskanzlei nicht Träger des Grundrechtes aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Geschäftsräumen komme der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmern, so dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als Angestellte grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht berufen können. Der Beschwerdeführer zu 1) sei zwar Partner der Kanzlei. Das Nutzungsrecht stehe den Partnern aber nur gemeinschaftlich zu. Es könne deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt sei, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus nicht dargelegt, dass die von ihnen genutzten Kanzleiräume für sie als individueller Rückzugsbereich fungieren und deshalb ihrer persönlichen Privatsphäre zuzuordnen seien. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde heben sie allein auf ihre Stellung als Rechtsanwalt, ihre Berufsausübung und die Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ab. Diese berufliche Sphäre betreffe jedoch nur die Kanzlei.
Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anordnung der Durchsuchung scheide aus. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könne den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitts des Ersten Buchs der StPO und den darauf gestützten Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden, da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen oder sich wie § 103 StPO unterschiedslos an jedermann richteten. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche und berufliche Betätigung hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, sondern leiteten eine Beschwerdebefugnis allein aus einer Beschwer der Kanzlei her.
Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Durchsuchung sei gleichfalls nicht dargetan. Die Durchsuchungsanordnung sei nicht auf die Gewinnung ihrer persönlichen Daten gerichtet gewesen, sondern habe auf Informationen abgezielt, die die Kanzlei aufgrund des Mandatsverhältnisses mit der Volkswagen AG zusammengetragen oder erstellt habe. Dass es die Beschwerdeführer gewesen seien, die diese Informationen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sammelten oder produzierten, ändere nichts an der Mandatsbezogenheit der Daten. Der Datenbestand sei demnach der Kanzlei, der Volks-wagen AG als Auftraggeberin der internen Ermittlungen sowie der Audi AG, soweit die Informationen aus ihrer Sphäre herrührten, zuzuordnen. Soweit die Beschwerdeführer abstrakt ausführten, der sichergestellte E-Mail-Verkehr enthalte regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Informationen wie etwa Sende- und Empfangsdaten, die Aufschluss über die Tätigkeit von Sender und Empfänger geben könnten, legten sie nicht konkret dar, aus welchen einzelnen Informationen hier welche Rückschlüsse auf ihre persönlichen Verhältnisse gezogen werden könnten.
Auf das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG könnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen, da sie mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht im weiteren Sinne als Beteiligte des Verfahrens anzusehen seien.

Die Beschwerdeführer hätten gleichfalls nicht dargelegt, durch die Bestätigung der Sicherstellung und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Soweit Aktenordner und Hefter sichergestellt worden seien, könnten sie eine Beschwerdebefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Nach ihrem eigenen Vortrag stünden diese Gegenstände im Eigentum der Kanzlei, der damit auch das Besitzrecht zustehe. Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren gelten die Erwägungen zur Durchsuchungsanordnung entsprechend.

Gefunden hier: https://www.juris.de/jportal/portal/t/im/