Haftung eines Veranstalters für Unfall eines Teilnehmers am Wasserhinderniss

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Veranstalter eines Waldcrosshindernislaufs mit mehr als 10.000 Teilnehmern nicht für Verletzungen haftet, die sich ein Teilnehmer an einem Hindernis zuzieht. (Landgericht Köln, Entscheidung vom 04.April 2017, Aktenzeichen: 3 O 129/16)

Das Landgericht konnte kein vorwerfbares Verhalten der Veranstalterin feststellen. Denn die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typisch oder vermeidbar seien. Bei einem Waldcrosshindernislauf sollten sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden seien. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten. Ein Faltenwurf in einer Plane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. Auf solche Unebenheiten müsse sich ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einstellen. Dies sei scheinbar auch den weiteren rund 10.000 Teilnehmern möglich gewesen, die das Hindernis schadensfrei passiert hätten. Die Veranstalterin habe zudem mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen und ein angepasstes Laufverhalten angeraten. An dem Wasserhindernis habe sie sogar einen Ordner postiert, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht angehalten habe. Mehr habe die Veranstalterin nicht tun können.

Die Entscheidung lesen Sie hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504249&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp