Kann es eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile geben?

Zusammenfassung:

Das AG Coburg hat entschieden, dass der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen muss, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein markenfremdes Teil ersetzt, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert. (AG Coburg, Entscheidungsdatum:10.11.2016, Aktenzeichen: 14 C 568/16)


Sachverhalt:

Der Kläger hatte eine Markenjeans zu einem günstigen Angebotspreis erworben. Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich ein Knopf, der unterste im Hosenschlitz, gelöst und war herausgefallen. Der Verkäufer hatte daraufhin den Knopf eines anderen Jeansherstellers angenietet, womit für ihn die Angelegenheit erledigt war. Schließlich war der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt. Der Käufer verlangte nun aber Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des „richtigen“ Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7 Euro. Das Angebot des Verkäufers, die Jeans gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, lehnte der Käufer ab. Zur Gewährung eines weiteren Rabattes auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware war hingegen der Verkäufer nicht bereit. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.


Entscheidungsgründe:

Das AG Coburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Jeans zwar – entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers – mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag. Allerdings sei der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion habe zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.

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