Mietrecht: Der Nutzerwechsel stellt keine umlagefähige Betriebskostenposition dar

Kurzfassung: Der Vermieter hatte die sog. Nutzerwechselkosten, d.h. die Kosten, die dem Versorger für eine Zwischenablesung in Rechnung gestellt werden, in die Betriebskostenabrechnung des ausscheidenden Mieters eingestellt. Dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.

Das AG Saarbrücken hat entschieden, dass einmalig entstehende Aufwendungen beim Auszug des Mieters nicht in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter angelastet werden können. (Amtsgericht Saarbrücken; Entscheidung vom 07.Oktober 2016, Aktenzeichen: 36 C 348/16)

 

Die ganze Entscheidung gibt es hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103111&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp