Schadensersatz bei Wechsel der Fluggesellschaft

Das AG München hat entschieden, dass einem Reisenden wegen des kurzfristigen Austausches der Fluggesellschaft kein Schadensersatz gegen seinen Reiseveranstalter zusteht. (AG München, Entscheidung vom 10.November 2016, Aktenzeichen: 261 C 13238/16)

Durch die Verspätung steht dem Kläger nur der allgemeine Minderungsanspruch nach den ersten 4 Stunden zu, mithin 61,20 €. Weiterhin fand keine Norm Anwendung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604342&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp