Schmerzensgeld wegen Kritik am Unterricht?

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Lehrerin aufgrund der ihr gegenüber geäußerten Kritik des Jahrgangselternsprechers an ihren Unterrichtsmethoden keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat. (Entscheidung vom 06.Dezember 2017, Aktenzeichen: 12 O 135/17)

Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Klägerin an den Beklagten, der Elternjahrgangssprecher war, herangetragen hatten, versuchte dieser erfolglos Gespräche zu vermitteln. Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen.

Die Klägerin forderte daraufhin durch ein anwaltliches Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf, auf das der Beklagte nicht einging. Die Klägerin reichte danach Klage ein und trug vor, sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie forderte Unterlassung und Schmerzensgeld in o.g. Höhe, da die Behauptungen eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung darstellten.

Das LG Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt keine Rechtsverletzung vor. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

Das Urteil finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206174&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp