Sperrfristen bei Nichtbewerbung

Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitsloser, dem innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt, nur mit einer einzigen Sperrzeit sanktioniert werden darf.

Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Am 16.01.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Das BSG hat entschieden, dass bei der Nichtbewerbung auf die drei kurz hintereinander unterbreiteten Arbeitsangebote nur eine Sperrzeit gerechtfertigt war.

Nach Auffassung des BSG ist bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Bewerbe sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, müsse dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten dürfe jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Das Urteil finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ejg