Srtrafrecht/Verbraucherrecht: Strafbarkeit von Schlüsseldiensten als Wucher?

Das OLG Köln hat entschieden, dass das überteuerte Abrechnen eines Schlüsseldienstes nicht in jedem Fall als Wucher strafbar ist. (Urteil des OLG Köln vom 22.11.2016, Aktenzeichen: 1 RVs 210/16).

Kurzfassung: Angeklagt war der Betreiber eines Schlüsseldienstes. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gemäß § 291 StGB an.
Das Amts- und Landgericht hatten den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen. Das OLG Köln hat den Freispruch bestätigt.

 

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