Streit im Karnevalsverein

Das OLG Köln hat im Rahmen der Berufung gegen einen Entscheidung des LG Köln entschieden, wem die Instrumente und die Kasse eines Musikzuges eines Karnevalsvereins zustehen, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Verein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen.
(Entscheidung vom 23.04.2018, Aktenzeichen: 18 U 110/17)

Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des LG Köln bestätigt. Der Verein kann die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf der Musikzug den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben seien. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen könne, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutze oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan habe, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Hinweis des Bearbeiters: Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen!

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601688&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp