Verletzung des Gemeinschaftseigentums durch eigenmächtigen Einbau von Fenstern

Das AG München hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Fenster austauscht und diese nicht den vorgegebenen Fenstern optisch anpasst, nach entsprechenden Beschluss von der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann. (Amtsgericht München, Entscheidung vom 07.November 2014, Aktenzeichen: 481 C 12979/14)

Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei den Fenstern zwingend um Gemeinschaftseigentum. Damit sei auch die Gemeinschaft für den Austausch der Fenster zuständig. Zwar könne dies mit einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen den Parteien anders vereinbart werden, eine solche Regelung war jedoch in diesem Fall nicht vorhanden. Somit bleibt es im Zweifel bei der Zuständigkeit der Gemeinschaft. Da ein entsprechender Beschluss, der den Austausch der Fenster genehmigen würde, ebenfalls nicht vorhanden war, handelte der Eigentümer hier nicht rechtmäßig. Zumindest da es sich auch um eine optische Veränderung handelte, war der Eigentümer verpflichtet, den Rückbau vorzunehmen.

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