Vertragsschluss durch tatsächliches Handeln?

as LArbG Kiel hat entschieden, dass ein Arbeitsvertrag zustande kommen kann, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. (Aktenzeichen: 1 Sa 23/18; Entscheidung vom: 07.08.2018)

Das Gericht hat darüber zu befinden, ob ein Vertrag für den die Schriftform per Tarifvertrag vorgegeben ist, auch durch konkludentes Handeln zustandegekommen ist.

Das LArbG Kiel hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Antrag stattgebene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gibt dann, wenn ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzernes beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt hat, er werde zu ihm „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt hat und der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist, der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab. Dieses Angebot nehme der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag sei nicht konstitutiv, d.h. ein Arbeitsvertrag sei auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LArbG Kiel hat die Revision nicht zugelassen

Der Link zur Entscheidung ist hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181203651&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp